Das Bezirksgericht Warschau (Az. XXVI GC 1490/21; nicht rechtskräftig) hat der Klage eines ehemaligen „Franchisenehmers“ gegen seinen polnischen Kooperationspartner auf Zahlung von ausstehenden Provisionen in Höhe von über 170.000 € stattgegeben, obwohl der Kooperationsvertrag zwischenzeitlich durch den Kooperationspartner gekündigt wurde bzw. wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung (Kündigung des Franchisevertrags zwischen dem Franchisenehmer und seiner Franchisegeberin) endete.
Das Verfahren gab dem Bezirksgericht Warschau die Möglichkeit; – soweit ersichtlich erstmalig – darüber zu entscheiden, ob einem „Franchisenehmer“, der im Bereich der sog. 24-Stunden-Betreuung tätig war und hierzu einen Franchisevertrag mit einer deutschen Franchisegeberin und einen Kooperationsvertrag mit einem polnischen Kooperationspartner abgeschlossen hatte, trotz zwischenzeitlicher Kündigung dieser Verträge durch die Franchisegeberin und die Kooperationspartnerin bzw. Beendigung dieser Verträge durch Eintritt einer auflösenden Bedingung, noch Provisionszahlungen zustehen können. Das Urteil ist aus unserer Sicht insbesondere deshalb bedeutsam, da diese Kooperationspartnerin bzw. andere Kooperationspartner gleichlautende bzw. ähnliche Kooperationsverträge mit einer Vielzahl von „Franchisenehmern“ abgeschlossen haben. Insofern dürfte die jetzige Entscheidung des Bezirksgerichts Warschau auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben.
Zur Vorgeschichte des gerichtlichen Verfahrens:
Der ehemalige Franchisenehmer führte im Nachgang zu gegenseitigen Kündigungen der abgeschlossenen Franchise- und Kooperationsverträge Ende 2017 diverse Gerichtsverfahren gegen bzw. mit der Franchisegeberin in Deutschland und gegen bzw. mit der Kooperationspartnerin in Polen.
Bezüglich der deutschen Verfahren ist eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG Hamm vom 01.12.2025 (Az. I‑18 U 101/24; nicht rechtskräftig) beim BGH anhängig.
In den polnischen Verfahren wurden Schadensersatzansprüche der Kooperationspartnerin gegen den „Franchisenehmer“ inzwischen in Zweiter Instanz abgewiesen. Gegen das Urteil ist noch eine sog. Kassationsbeschwerde der Kooperationspartnerin beim Obersten Gericht anhängig, die aber die Rechtskraft des zweitinstanzlichen Urteils nicht hemmt. Neben dem hiesigen Verfahren auf Zahlung ausstehender Provisionen führt der „Franchisenehmer“ noch ein weiteres Verfahren gegen die Kooperationspartnerin auf Zahlung des sog. Ausgleichsanspruchs für Handelsvertreter. Eine gerichtliche Entscheidung in diesem Verfahren liegt noch nicht vor.
Das Urteil des Bezirksgerichts Warschau vom 28.07.2026:
Das erstinstanzlich zuständige Bezirksgericht Warschau hat nunmehr dem „Franchisenehmer“ Provisionsansprüche gegen die Kooperationspartnerin in Höhe von über 170.000,00 € zugestanden.
Die Entscheidung des Gerichts betrifft hierbei ausschließlich Provisionen, die auf der Vermittlung von Vertragsabschlüssen zwischen den Kunden und einer weiteren Gesellschaft der Unternehmensgruppe der Kooperationspartnerin vor Beendigung des Kooperationsvertrages beruhen. Dass diese Provisionen nach den vertraglichen Regelungen des Kooperationsvertrages zum Teil erst zu einem späteren Zeitpunkt, zudem die Verträge zum Teil bereits wirksam gekündigt waren, tatsächlich angefallen bzw. an den „Franchisenehmer“ ausbezahlt werden sollten, steht dem Provisionsanspruch nicht entgegen. Dies folge nach Ansicht des Gerichts bereits aus den vertraglichen Regelungen des entschiedenen Falles, jedenfalls aber aus den einschlägigen polnischen Gesetzen, da diese und die EU-Handelsvertreterrichtlinie nach Ansicht des polnischen Gerichts eine Kürzung bzw. Streichung der Provisionen aufgrund der erfolgten Vertragskündigung nicht zulassen würden. Deshalb wäre eine hiervon abweichende vertragliche Regelung nach Ansicht des Gerichts ohnehin unzulässig.
Der entsprechende Provisionsanspruch des „Franchisenehmers“ umfasst nach Ansicht des Gerichts auch die gesamte, nach den vertraglichen Regelungen geschuldete Provision. Dass der „Franchisenehmer“ nach der Beendigung des Vertrags keine Tätigkeiten mehr für die Kooperationspartnerin erbracht hat (z.B. Marketingmaßnahmen), soll dem Anspruch nach Ansicht des Gerichts nicht entgegen stehen. Eine Kürzung der Provisionen aus diesem Grund würde ebenfalls gegen die EU-Richtlinie verstoßen. Auch ist eine „Aufteilung“ der Provisionen für die verschiedenen Tätigkeiten des „Franchisenehmers“ hier nicht möglich ist, da beispielsweise auch Marketingtätigkeiten zum Kern der Tätigkeit eines Handelsvertreters gehören. Auch deshalb schuldet die Kooperationspartnerin nach Ansicht des Gerichts die gesamte Provision.
Im Übrigen stellt das Gericht klar, dass der Einwand der Kooperationspartnerin, dass einige Kunden ihre Rechnungen nicht bezahlt haben, was nach den vertraglichen Regelungen dazu führen würde, dass dem „Franchisenehmer“ keine Provisionen aus diesen Verträgen zusteht, nur dann durchgreifen kann, wenn die Kooperationspartnerin darlegen und beweisen kann, dass die Kunden tatsächlich nicht gezahlt haben und dass die Kooperationspartnerin keine Verantwortung für diese Nichtzahlung trägt. Das Gericht verwies diesbezüglich auf das Urteil des EuGH in der Sache „Ergo Poistovna“ (Az. C‑48/16). Einen solchen Beweis habe die Kooperationspartnerin im hiesigen Fall aber nicht erbracht.
Schlussfolgerungen aus dem Urteil des Bezirksgerichts Warschau:
Den „Franchisenehmern“ dürften somit jedenfalls Provisionsansprüche für während der Laufzeit des Kooperationsvertrages vermittelte Verträge zustehen, auch wenn diese nach den vertraglichen Regelungen erst nach dem Beendigungszeitpunkt des Kooperationsvertrages an den „Franchisenehmer“ auszuzahlen wären. Diesen Provisionsansprüchen soll selbst eine berechtigte, außerordentliche Kündigung des Kooperationsvertrages durch die Kooperationspartnerin nicht entgegenstehen und auch nicht auf den Provisionsanteil, der für die Vermittlung selbst ausbezahlt wird, beschränkt sein.
Nachdem dies nach Ansicht des Bezirksgerichts Warschau nicht nur aus den konkreten vertraglichen Regelungen folgen soll, sondern sich auch aus zwingenden gesetzlichen bzw. europarechtlichen Regelungen folge, von den vertraglich nicht abgewichen werden kann, dürfte diese Entscheidung auch für andere, ähnlich gelagerte Fälle gelten. Dies gilt wohl selbst dann, wenn in diesen Fällen andere vertragliche Regelungen getroffen wurden, die solche Provisionszahlungen einschränken oder ausschließen.
Damit dürfte jedenfalls die „bisherige Praxis“ der Franchisegeberin bzw. der Kooperationspartnerin, sämtliche (Provisions-)Zahlungen an den „Franchisenehmer“ ab Ausspruch von Kündigungen der Franchise- und Kooperationsverträge gänzlich einzustellen, nicht rechtmäßig sein, da auch nach diesem Zeitpunkt Ansprüche der „Franchisenehmer“ auf Provisionszahlung bestehen dürften.
Nach derzeitigem Stand dürfte den hiervon betroffenen „Franchisenehmern“ aber die Weiterverfolgung solcher – noch nicht verjährter — Provisionsansprüche, sowie notfalls die gerichtliche Geltendmachung dieser gegen die Kooperationspartnerin zu empfehlen sein.