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Urteil des Bezirksgerichts Warschau vom 28.07.2026 zum Anspruch eines „Franchisepartners“ auf Provisionszahlung bei bzw. trotz Kündigung des Kooperationsvertrages

Das Bezirks­ge­richt War­schau (Az. XXVI GC 1490/21; nicht rechts­kräf­tig) hat der Kla­ge eines ehe­ma­li­gen „Fran­chise­neh­mers“ gegen sei­nen pol­ni­schen Koope­ra­ti­ons­part­ner auf Zah­lung von aus­ste­hen­den Pro­vi­sio­nen in Höhe von über 170.000 € statt­ge­ge­ben, obwohl der Koope­ra­ti­ons­ver­trag zwi­schen­zeit­lich durch den Koope­ra­ti­ons­part­ner gekün­digt wur­de bzw. wegen Ein­tritts einer auf­lö­sen­den Bedin­gung (Kün­di­gung des Fran­chise­ver­trags zwi­schen dem Fran­chise­neh­mer und sei­ner Fran­chise­ge­be­rin) endete.

Das Ver­fah­ren gab dem Bezirks­ge­richt War­schau die Mög­lich­keit; – soweit ersicht­lich erst­ma­lig – dar­über zu ent­schei­den, ob einem „Fran­chise­neh­mer“, der im Bereich der sog. 24-Stun­den-Betreu­ung tätig war und hier­zu einen Fran­chise­ver­trag mit einer deut­schen Fran­chise­ge­be­rin und einen Koope­ra­ti­ons­ver­trag mit einem pol­ni­schen Koope­ra­ti­ons­part­ner abge­schlos­sen hat­te, trotz zwi­schen­zeit­li­cher Kün­di­gung die­ser Ver­trä­ge durch die Fran­chise­ge­be­rin und die Koope­ra­ti­ons­part­ne­rin bzw. Been­di­gung die­ser Ver­trä­ge durch Ein­tritt einer auf­lö­sen­den Bedin­gung, noch Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen zuste­hen kön­nen. Das Urteil ist aus unse­rer Sicht ins­be­son­de­re des­halb bedeut­sam, da die­se Koope­ra­ti­ons­part­ne­rin bzw. ande­re Koope­ra­ti­ons­part­ner gleich­lau­ten­de bzw. ähn­li­che Koope­ra­ti­ons­ver­trä­ge mit einer Viel­zahl von „Fran­chise­neh­mern“ abge­schlos­sen haben. Inso­fern dürf­te die jet­zi­ge Ent­schei­dung des Bezirks­ge­richts War­schau auch über den Ein­zel­fall hin­aus Bedeu­tung haben.

Zur Vor­ge­schich­te des gericht­li­chen Verfahrens:

Der ehe­ma­li­ge Fran­chise­neh­mer führ­te im Nach­gang zu gegen­sei­ti­gen Kün­di­gun­gen der abge­schlos­se­nen Fran­chise- und Koope­ra­ti­ons­ver­trä­ge Ende 2017 diver­se Gerichts­ver­fah­ren gegen bzw. mit der Fran­chise­ge­be­rin in Deutsch­land und gegen bzw. mit der Koope­ra­ti­ons­part­ne­rin in Polen.

Bezüg­lich der deut­schen Ver­fah­ren ist eine sog. Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de gegen ein Urteil des OLG Hamm vom 01.12.2025 (Az. I‑18 U 101/24; nicht rechts­kräf­tig) beim BGH anhängig.

In den pol­ni­schen Ver­fah­ren wur­den Scha­dens­er­satz­an­sprü­che der Koope­ra­ti­ons­part­ne­rin gegen den „Fran­chise­neh­mer“ inzwi­schen in Zwei­ter Instanz abge­wie­sen. Gegen das Urteil ist noch eine sog. Kas­sa­ti­ons­be­schwer­de der Koope­ra­ti­ons­part­ne­rin beim Obers­ten Gericht anhän­gig, die aber die Rechts­kraft des zweit­in­stanz­li­chen Urteils nicht hemmt. Neben dem hie­si­gen Ver­fah­ren auf Zah­lung aus­ste­hen­der Pro­vi­sio­nen führt der „Fran­chise­neh­mer“ noch ein wei­te­res Ver­fah­ren gegen die Koope­ra­ti­ons­part­ne­rin auf Zah­lung des sog. Aus­gleichs­an­spruchs für Han­dels­ver­tre­ter. Eine gericht­li­che Ent­schei­dung in die­sem Ver­fah­ren liegt noch nicht vor.

Das Urteil des Bezirks­ge­richts War­schau vom 28.07.2026:

Das erst­in­stanz­lich zustän­di­ge Bezirks­ge­richt War­schau hat nun­mehr dem „Fran­chise­neh­mer“ Pro­vi­si­ons­an­sprü­che gegen die Koope­ra­ti­ons­part­ne­rin in Höhe von über 170.000,00 € zugestanden.

Die Ent­schei­dung des Gerichts betrifft hier­bei aus­schließ­lich Pro­vi­sio­nen, die auf der Ver­mitt­lung von Ver­trags­ab­schlüs­sen zwi­schen den Kun­den und einer wei­te­ren Gesell­schaft der Unter­neh­mens­grup­pe der Koope­ra­ti­ons­part­ne­rin vor Been­di­gung des Koope­ra­ti­ons­ver­tra­ges beru­hen. Dass die­se Pro­vi­sio­nen nach den ver­trag­li­chen Rege­lun­gen des Koope­ra­ti­ons­ver­tra­ges zum Teil erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt, zudem die Ver­trä­ge zum Teil bereits wirk­sam gekün­digt waren, tat­säch­lich ange­fal­len bzw. an den „Fran­chise­neh­mer“ aus­be­zahlt wer­den soll­ten, steht dem Pro­vi­si­ons­an­spruch nicht ent­ge­gen. Dies fol­ge nach Ansicht des Gerichts bereits aus den ver­trag­li­chen Rege­lun­gen des ent­schie­de­nen Fal­les, jeden­falls aber aus den ein­schlä­gi­gen pol­ni­schen Geset­zen, da die­se und die EU-Han­dels­ver­tre­ter­richt­li­nie nach Ansicht des pol­ni­schen Gerichts eine Kür­zung bzw. Strei­chung der Pro­vi­sio­nen auf­grund der erfolg­ten Ver­trags­kün­di­gung nicht zulas­sen wür­den. Des­halb wäre eine hier­von abwei­chen­de ver­trag­li­che Rege­lung nach Ansicht des Gerichts ohne­hin unzulässig.

Der ent­spre­chen­de Pro­vi­si­ons­an­spruch des „Fran­chise­neh­mers“ umfasst nach Ansicht des Gerichts auch die gesam­te, nach den ver­trag­li­chen Rege­lun­gen geschul­de­te Pro­vi­si­on. Dass der „Fran­chise­neh­mer“ nach der Been­di­gung des Ver­trags kei­ne Tätig­kei­ten mehr für die Koope­ra­ti­ons­part­ne­rin erbracht hat (z.B. Mar­ke­ting­maß­nah­men), soll dem Anspruch nach Ansicht des Gerichts nicht ent­ge­gen ste­hen. Eine Kür­zung der Pro­vi­sio­nen aus die­sem Grund wür­de eben­falls gegen die EU-Richt­li­nie ver­sto­ßen. Auch ist eine „Auf­tei­lung“ der Pro­vi­sio­nen für die ver­schie­de­nen Tätig­kei­ten des „Fran­chise­neh­mers“ hier nicht mög­lich ist, da bei­spiels­wei­se auch Mar­ke­ting­tä­tig­kei­ten zum Kern der Tätig­keit eines Han­dels­ver­tre­ters gehö­ren. Auch des­halb schul­det die Koope­ra­ti­ons­part­ne­rin nach Ansicht des Gerichts die gesam­te Provision.

Im Übri­gen stellt das Gericht klar, dass der Ein­wand der Koope­ra­ti­ons­part­ne­rin, dass eini­ge Kun­den ihre Rech­nun­gen nicht bezahlt haben, was nach den ver­trag­li­chen Rege­lun­gen dazu füh­ren wür­de, dass dem „Fran­chise­neh­mer“ kei­ne Pro­vi­sio­nen aus die­sen Ver­trä­gen zusteht, nur dann durch­grei­fen kann, wenn die Koope­ra­ti­ons­part­ne­rin dar­le­gen und bewei­sen kann, dass die Kun­den tat­säch­lich nicht gezahlt haben und dass die Koope­ra­ti­ons­part­ne­rin kei­ne Ver­ant­wor­tung für die­se Nicht­zah­lung trägt. Das Gericht ver­wies dies­be­züg­lich auf das Urteil des EuGH in der Sache „Ergo Pois­tov­na“ (Az. C‑48/16). Einen sol­chen Beweis habe die Koope­ra­ti­ons­part­ne­rin im hie­si­gen Fall aber nicht erbracht.

Schluss­fol­ge­run­gen aus dem Urteil des Bezirks­ge­richts Warschau:

Den „Fran­chise­neh­mern“ dürf­ten somit jeden­falls Pro­vi­si­ons­an­sprü­che für wäh­rend der Lauf­zeit des Koope­ra­ti­ons­ver­tra­ges ver­mit­tel­te Ver­trä­ge zuste­hen, auch wenn die­se nach den ver­trag­li­chen Rege­lun­gen erst nach dem Been­di­gungs­zeit­punkt des Koope­ra­ti­ons­ver­tra­ges an den „Fran­chise­neh­mer“ aus­zu­zah­len wären. Die­sen Pro­vi­si­ons­an­sprü­chen soll selbst eine berech­tig­te, außer­or­dent­li­che Kün­di­gung des Koope­ra­ti­ons­ver­tra­ges durch die Koope­ra­ti­ons­part­ne­rin nicht ent­ge­gen­ste­hen und auch nicht auf den Pro­vi­si­ons­an­teil, der für die Ver­mitt­lung selbst aus­be­zahlt wird, beschränkt sein.

Nach­dem dies nach Ansicht des Bezirks­ge­richts War­schau nicht nur aus den kon­kre­ten ver­trag­li­chen Rege­lun­gen fol­gen soll, son­dern sich auch aus zwin­gen­den gesetz­li­chen bzw. euro­pa­recht­li­chen Rege­lun­gen fol­ge, von den ver­trag­lich nicht abge­wi­chen wer­den kann, dürf­te die­se Ent­schei­dung auch für ande­re, ähn­lich gela­ger­te Fäl­le gel­ten. Dies gilt wohl selbst dann, wenn in die­sen Fäl­len ande­re ver­trag­li­che Rege­lun­gen getrof­fen wur­den, die sol­che Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen ein­schrän­ken oder ausschließen.

Damit dürf­te jeden­falls die  „bis­he­ri­ge Pra­xis“ der Fran­chise­ge­be­rin bzw. der Koope­ra­ti­ons­part­ne­rin, sämt­li­che (Provisions-)Zahlungen an den „Fran­chise­neh­mer“ ab Aus­spruch von Kün­di­gun­gen der Fran­chise- und Koope­ra­ti­ons­ver­trä­ge gänz­lich ein­zu­stel­len, nicht recht­mä­ßig sein, da auch nach die­sem Zeit­punkt Ansprü­che der „Fran­chise­neh­mer“ auf Pro­vi­si­ons­zah­lung bestehen dürften.

Nach der­zei­ti­gem Stand dürf­te den hier­von betrof­fe­nen „Fran­chise­neh­mern“ aber die Wei­ter­ver­fol­gung sol­cher – noch nicht ver­jähr­ter —  Pro­vi­si­ons­an­sprü­che, sowie not­falls die gericht­li­che Gel­tend­ma­chung die­ser gegen die Koope­ra­ti­ons­part­ne­rin zu emp­feh­len sein.

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