Bereits am 01.01.2023 trat das neue Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) in Kraft. Die tatsächlichen Auswirkungen des neuen Gesetzes dürften Vermieter und Mieter jedoch erst kürzlich im Rahmen der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2023 zu spüren bekommen haben.
1. Beteiligungspflicht der Vermieter an den CO2-Kosten der Mieter
a) Gemäß § 5 Abs. 2 CO2KostAufG müssen sich Vermieter bei Wohngebäuden nun an den CO2-Kosten des Mieters beteiligen.
Diese Kostentragungspflicht besteht gem. §§ 6 Abs. 2 i.V.m. 5 Abs. 3 CO2KostAufG auch in Fällen der Selbstversorgung durch den Mieter in Form eines Ausgleichsanspruchs gegen den Vermieter (§§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 CO2KostAufG).
b) Die Höhe der Beteiligung richtet sich bei Wohngebäuden nach dem Effizienzgrad des Gebäudes und beträgt zwischen 0 und 95 Prozent. Ausschlaggebend ist, wie hoch der CO2 Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr ist (vgl. Anlage zu §§ 5–7 CO2KostAufG). Dabei ist gem. § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 CO2KostAufG die Gesamtwohnfläche oder die Wohnfläche der einzelnen vermieteten Wohnung(-en) maßgeblich, je nachdem, ob die vermietete(n) Wohnung(en) gesondert mit Wärme versorgt wird/werden.
Die Aufteilung der CO2-Kosten erfolgt also anhand der folgenden Formel:
Energieverbrauch pro Jahr in kWh x Emissionsfaktor in kg CO2/kWh / Wohnfläche in qm
Je geringer hierbei der CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes bzw. der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ist, desto geringer ist auch der Anteil des Vermieters an den CO2-Kosten.
Durch diese Aufteilung sollen nach dem Zweck des Gesetzes (§ 1 CO2KostAufG) die Mieter zu energieeffizientem Verhalten und Vermieter zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und zu energetischen Sanierungen angereizt werden.
c) Bei Nichtwohngebäuden erfolgt eine hälftige Aufteilung der CO2-Kosten ohne Berücksichtigung des Gebäudestandards (§ 8 Abs. 1 S. 1 CO2KostAufG), welche jedoch im Laufe des Jahres 2025 ebenfalls von einem Stufenmodell abgelöst werden soll (§ 8 Abs. 4 CO2KostAufG).
d) Zu Lasten des Mieters getroffene nachteilige Vereinbarungen über den Umfang der Beteiligung an den CO2 Kosten sind gem. § 6 Abs. 1 CO2KostAufG bzw. § 8 Abs. 1 S. 1 CO2KostAufG unwirksam.
2. Ausweisung der CO2 Kosten in der Nebenkostenabrechnung
a) Gemäß § 7 CO2KostAufG hat der Vermieter die auf den Mieter entfallenden CO2-Kosten nach § 5 CO2KostAufG zu ermitteln. Gem. § 7 Abs. 3 CO2KostAufG sind in der Heizkostenabrechnung der auf den Mieter entfallende Anteil an den Kohlendioxidkosten, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 oder 2 sowie die Berechnungsgrundlagen auszuweisen.
Da eine weitergehende Definition fehlt, ist fraglich, welche Angaben als maßgebliche Berechnungsgrundlagen bei der Heizkostenabrechnung anzugeben sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Mieter mit den Angaben nachprüfen können, ob sich der Vermieter an den Kohlendioxidkosten ordnungsgemäß beteiligt hat (BT-Drs. 20/3172, S. 36). Da die angegebenen Daten dem Mieter ermöglichen sollen, die Verteilung der CO2-Kosten zu erkennen und rechnerisch nachzuprüfen und auch die Berechnungsgrundlagen explizit auszuweisen sind, wird die Ausweisung des spezifischen CO2-Ausstoßes der Wohnung in kg CO2/m2/Jahr wohl nicht ausreichen. Vielmehr dürften hier wohl dieselben Anforderungen zu erfüllen sein, die auch allgemein für die formelle Prüffähigkeit von Betriebskostenabrechnungen gelten (Lee, Praxisfragen der CO2-Aufteilung im Mietverhältnis, NZM 2023, 305, 307).
Aus diesen Gründen dürfte zu empfehlen sein, dass Vermieter von Wohngebäuden jedenfalls folgende Angaben an den Mieter übermitteln (NZM 2023, 305, 308):
- Kohlendioxidkosten für das gesamte Mietgebäude ungekürzt im Abrechnungszeitraum in EUR
- Kohlendioxidkosten für die Mieterwohnung ungekürzt im Abrechnungszeitraum in EUR
- Kohlendioxidkosten für die Mieterwohnung gekürzt um Vermieteranteil im Abrechnungszeitraum in EUR
- Spezifischer Kohlendioxidausstoß für die Wohnung in kg CO2/m²/Jahr
- Kostenquote für den Mieter laut Stufentabelle aus Anl. zu §§ 5–7 CO2KostAufG in Prozent
- Bezugsfläche (i.d.R. Wohnfläche der vermieteten Wohnung) für die Berechnung des spezifischen Kohlendioxidausstoßes in m² (ggf. mit Erörterung)
- Kohlendioxidemissionen gesamt für die Bezugsfläche im Abrechnungszeitraum in kg
- Energiegehalt der für die Bezugsfläche im Abrechnungszeitraum gelieferten bzw. eingesetzten Brennstoffmenge in kWh nebst ggf. erforderlicher Berechnungsgrößen dafür (z.B. Liefermenge und Heizwert)
- Heizwertbezogener Emissionsfaktor in kg CO2/kWh (Erfolgt die Wärmelieferung aus Wärmenetzen, die aus mehreren Anlagen gespeist werden [z.B. Fernwärme], ist ein einheitlicher heizwertbezogener Emissionsfaktor des gesamten Wärmenetzes anzugeben, der die Einzelanlagen jeweils anteilig zur insgesamt eingespeisten Wärmemenge abbildet)
b) Nachdem § 8 Abs. 3 S. 3 CO2KostAufG bezüglich der Anforderungen an die Nebenkostenabrechnung für Nichtwohngebäude auf § 7 Abs. 3 und 4 CO2KOstAufG verweist, dürften für diese die obigen Ausführungen und Anforderungen entsprechend gelten.
3. Unterstützung bei der Ermittlung der erforderlichen Angaben
Die Angaben sind umfangreich und stellen — jedenfalls auf den ersten Blick — für Vermieter einen nicht unerheblichen Zusatzaufwand dar. Der erste „Schock“ dürfte sich jedoch bei einem Blick auf den gesamten Abrechnungsvorgang bezüglich der Heizkosten legen, da den Vermietern insbesondere zwei Tatsachen die Erfüllung der Anforderungen des CO2KostAufG an die Nebenkostenabrechnung erheblich erleichtern dürften:
a) Nach dem Gesetz werden nämlich auch die Energielieferanten gem. § 3 CO2KostAufG verpflichtet, die meisten der für Vermieter zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung erforderlichen Angaben auf ihren Rechnungen auszuweisen, sodass die Angaben von den Vermietern übernommen werden können.
Dies umfasst die folgenden Angaben:
- die Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung in kg CO2
- den sich nach dem Berechnungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 CO2KostAufG für den jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung ergebenden Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge
- den heizwertbezogenen Emissionsfaktor des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs in kg CO2/kWh
- den Energiegehalt der gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge in kWh
- einen Hinweis auf die in § 6 Ab. 2 und § 8 Abs. 2 geregelten Erstattungsansprüche des sich selbst mit Wärme und/oder Warmwasser versorgenden Mieters gegenüber dem Vermieter
b) Des Weiteren stellt das Bundeswirtschaftsministerium auf seiner Website ein Online-Tool zur Berechnung und Aufteilung der CO2-Kosten zur Verfügung, in welches die Angaben aus der Abrechnung des Energielieferanten eingetragen werden können:
(https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/CO2Kostenaufteilung/co2kostenaufteilung.html).
c) Im Ergebnis muss der Vermieter damit letztlich „nur“ die aus den Pflichtangaben erhaltenen Werte auf die jeweilige maßgebliche Wohnflächen als Bezugsgröße umrechnen und anhand der Einstufung des Wohngebäudes aufteilen, wofür auch das Online-Tool des Bundeswirtschaftsministeriums genutzt werden kann. Ggf. muss noch eine Umrechnung durch den Vermieter erfolgen, falls der Abrechnungszeitraum des Brennstoff- bzw. Wärmelieferanten vom mietvertraglich vereinbarten Abrechnungszeitraum abweichen sollte (§ 5 Abs. 1 S. 5 CO2KostAufG).
4. Rechtsfolgen bei Nichtausweisung der CO2-Kosten
a) Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten nicht oder weist er die gemäß § 7 Abs. 3 erforderlichen Informationen nicht aus, so hat der Mieter gem. § 7 Abs. 4 CO2KostAufG das Recht, den gemäß der Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten pauschal um 3 Prozent zu kürzen. Der Kürzungsanspruch soll dabei – im Unterschied zu anderen formellen Fehlern – fortbestehen, auch wenn der Vermieter innerhalb der Jahresfrist von § 556 Abs. 3 S. 2 BGB eine formell ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung mit den entsprechenden Angaben erteilen sollte (NZM 2023, 305, 309).
b) Da die Heizkostenabrechnung unter jene der formellen Mindestanforderungen aus § 556 Abs. 3 BGB fällt, die binnen Jahresende dem Mieter zur Abrechnung vorzulegen sind, dürfte besondere Vorsicht geboten sein. Bei den Heizkosten ist zwar eine Angabe der Position in der Betriebskostenabrechnung unter Verweis auf die separate Heizkostenabrechnung zulässig; diese muss aber der Abrechnung beiliegen. Eine erst nachträgliche, nach Fristablauf erfolgte Übermittlung führt dazu, dass hieraus geltend gemachte Nachforderungen ausgeschlossen sind (MüKo-BGB, 9. Auflage 2023, § 556 Rn. 77).
Es dürfte daher die Gefahr bestehen, dass die fehlende bzw. unvollständige Ausweisung der CO2-Kosten als Teil der Heizkostenabrechnung von der Rechtsprechung als sog. „Formeller Fehler“ der Betriebskostenabrechnung i.S.v. § 556 Abs. 3 BGB qualifiziert wird (NZM 2023, 305, 309). Damit wären Nachforderungen nach Ablauf der Jahresfrist gem. § 556 Abs. 3 S. 3 BGB entweder zum Teil oder sogar bezüglich der gesamten Heizkostenabrechnung — die häufig einen Großteil der Nebenkosten-(nachzahlung) ausmachen dürfte — ausgeschlossen, auch wenn die erforderlichen Angaben in einer späteren Nebenkostenabrechnung enthalten wären und sich hieraus eine (höhere) Nachzahlung ergeben würde. Soweit ersichtlich, liegt jedoch noch kein Urteil zu dieser Fragestellung vor.
c) In jedem Fall empfiehlt sich es sich deshalb, die oben dargestellten Anforderungen des CO2KostAufG bei der Betriebskostenabrechnung vollständig und innerhalb der Jahresfrist nach § 556 Abs. 3 S. 2 BGB zu erfüllen.
5. Erstattungsansprüche des sich selbst mit Wärme und/oder Warmwasser versorgenden Mieters gegen den Vermieter
Gänzlich anders sind die Auswirkungen und der Ablauf, sofern nicht der Vermieter die Versorgung der Wohnung mit Wärme und/oder Warmwasser vornimmt und die entsprechenden Kosten über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt, sondern der Mieter „Selbstversorger“ ist.
Dies dürfte dann in Betracht kommen, wenn der Mieter beispielsweise mit dem Gaslieferanten oder dem lokalen Wärmelieferanten selbst entsprechende Verträge abgeschlossen hat bzw. den lagerfähigen Brennstoff für die Heizung (Heizöl, Gas, Kohle) selbst kauft und bezahlt (Lee, Der Erstattungsanspruch des Mieters für CO2-Kosten, NZM 2023, 483).
In diesem Fall trifft den Vermieter naturgemäß keine Pflicht zur Erstellung einer Heizkostenabrechnung und damit auch keine Pflicht zur Einhaltung der entsprechenden Anforderungen des CO2KostAufG an diese.
Allerdings gibt das Gesetz den Mietern von Wohnräumen in § 6 Abs. 2 CO2KostAufG und den Mietern von Nichtwohngebäuden gemäß § 8 Abs. 2 CO2KostAufG die Möglichkeit, den CO2-Kostenanteil des Vermieters selbst aus den Ihnen vom Versorger zur Verfügung gestellten Angaben zu berechnen und innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Abrechnung des Versorgers in Textform, also beispielsweise per E‑Mail, gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.
Des Weiteren wird dem Mieter gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 bzw. § 8 Abs. 2 Hs. 2 CO2KostAufG das Recht eingeräumt, den Erstattungsbetrag bezüglich der vom Vermieter zu tragenden CO2-Kosten im Rahmen der nächsten Betriebskostenabrechnung zu verrechnen, also von einem möglichen Nachzahlungsbetrag abzuziehen. Sofern dies nicht erfolgt, muss der Vermieter dem Mieter seinen Anteil an den CO2-Kosten spätestens 12 Monate nach der Anzeige durch den Mieter erstatten (§ 6 Abs. 2 S. 4 bzw. § 8 Abs. 2 Hs. 2 CO2KostAufG).
6. Ergebnis/Ausblick in die Zukunft
Insgesamt dürfte festzuhalten sein, dass dem Vermieter zwar durch das CO2KostAufG erhebliche Pflichten im Rahmen der Erstellung einer Heizkostenabrechnung auferlegt werden. Die entsprechenden Verpflichtungen dürften jedoch, insbesondere durch die Verpflichtung der Versorger zur Bereitstellung der Mehrzahl der erforderlichen Angaben und durch das Berechnungs-Tool des Bundeswirtschaftsministeriums, ihren „Schrecken“ verlieren.
Auch dürften sich die durchschnittlich zu erwartenden CO2-Kosten derzeit wohl im Bereich zwischen 50 und 100 EUR bewegen (NZM 2023, 305, 306f.), weshalb die wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes auf Mieter und Vermieter derzeit überschaubar sein dürften.
Es ist zwar damit zu rechnen, dass diese CO2-Kosten in den nächsten Jahren, aufgrund der Orientierung am Preis für Emissionszertifikate ab dem Jahr 2026 (§ 4 Abs. 1 CO2KostAufG), deutlich ansteigen dürften. Ob dies jedoch ausreicht, um Mieter tatsächlich zu energieeffizientem Verhalten und Gebäudeeigentümer zu – in der Regel äußerst kostspieligen – Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme bzw. zu energetischen Sanierungen anzuhalten, erscheint aus Sicht der Unterzeichner aber eher fraglich.
Ob eine entsprechende „Nachschärfung“ des Gesetzes im Rahmen der gemäß § 10 CO2KostAufG vorgesehenen Evaluierung (alle 2 Jahre) erfolgen wird, dürfte wohl insbesondere auch vom Ausgang der kommenden Bundestagswahl abhängen.
Sollten Sie weitere Fragen haben oder in einer Angelegenheit hierzu weiteren Rat benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Samuel Pangerl Dr. Victor Eibl
Rechtsanwalt Rechtsanwalt