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Urteil des OLG Hamm vom 01.12.2025 zur teilweisen Unwirksamkeit der verhängten Vertragsstrafen durch eine Franchisegeberin

Hof­mann Voßen Rechts­an­wäl­te kön­nen im Beru­fungs­ver­fah­ren vor dem OLG Hamm (Az. I‑18 U 101/24; nicht rechts­kräf­tig; erst­in­stanz­li­ches Az. 41 O 8/24, LG Essen) eine For­de­rung im Rah­men einer Wider­kla­ge auf Zah­lung von Ver­trags­stra­fen i.H.v. 130.000,00 € wegen der ver­meint­li­chen Bege­hung ver­schie­de­ner Ver­trags­ver­let­zun­gen unse­res Man­dan­ten wei­test­ge­hend abweh­ren und sind – wie bereits erst­in­stanz­lich – im Rah­men einer nega­ti­ven Fest­stel­lungs­kla­ge bezüg­lich des Nicht­be­stehens wei­te­rer Ver­trags­stra­fen­an­sprü­che gegen unse­ren Man­dan­ten in Höhe von 45.000,00 € erfolgreich

Das Beru­fungs­ver­fah­ren gab dem OLG Hamm die Mög­lich­keit, inhalt­lich zu den ver­trag­li­chen Rege­lun­gen eines Fran­chise­ver­tra­ges einer Fran­chise­ge­be­rin im Bereich der sog. 24-Stun­den-Betreu­ung Stel­lung zu neh­men. Das Urteil ist aus unse­rer Sicht ins­be­son­de­re des­halb bedeut­sam, da die Fran­chise­ge­be­rin gleich­lau­ten­de bzw. jeden­falls sehr ähn­li­che Fran­chise­ver­trä­ge mit einer Viel­zahl von Fran­chise­neh­mern abge­schlos­sen hat. Inso­fern dürf­te die jet­zi­ge Ent­schei­dung des OLG Hamm auch über den Ein­zel­fall hin­aus Bedeu­tung haben.

Zur Vor­ge­schich­te des gericht­li­chen Verfahrens:

Im Rah­men bzw. im Nach­gang zu den gegen­sei­ti­gen Kün­di­gun­gen des Fran­chise­ver­tra­ges durch unse­ren Man­dan­ten als ehe­ma­li­gen Fran­chise­neh­mer und der Fran­chise­ge­be­rin Ende 2017, ver­häng­te die Fran­chise­ge­be­rin gegen­über unse­rem Man­dan­ten in meh­re­ren Schrei­ben Ver­trags­stra­fen in Höhe von ins­ge­samt 180.000,00 €. Die ver­häng­ten Ver­trags­stra­fen wur­den auf meh­re­re – angeb­li­che – Ver­trags­ver­let­zun­gen unse­res Man­dan­ten wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit bzw. nach Been­di­gung der Fran­chise­ver­trä­ge durch die aus­ge­spro­che­nen außer­or­dent­li­chen Kün­di­gun­gen gestützt.

Sei­tens unse­rer Kanz­lei wur­den die Ver­trags­stra­fen stets mit der Begrün­dung zurück­ge­wie­sen, dass die ent­spre­chen­de ver­trag­li­che Rege­lung unwirk­sam ist und auch ent­spre­chen­de Ver­stö­ße unse­res Man­dan­ten gegen ver­trag­li­che Bestim­mun­gen nicht vor­lie­gen, und die Ver­trags­stra­fen im Übri­gen unan­ge­mes­sen hoch sind.

Das erst­in­stanz­li­che Urteil des LG Essen vom 26.07.2024:

Das erst­in­stanz­lich zustän­di­ge Gericht, das Land­ge­richt Essen, hielt die Ver­trags­stra­fen­re­ge­lun­gen des streit­ge­gen­ständ­li­chen Fran­chise­ver­tra­ges (§§ 21.1 und 21.2 des Fran­chise­ver­tra­ges) für unwirk­sam, da die ent­spre­chen­den Rege­lun­gen gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intrans­pa­rent sei­en und den Klä­ger, also den dama­li­gen Fran­chise­neh­mer, daher unan­ge­mes­sen benachteiligten.

Dies begrün­de­te das Land­ge­richt ins­be­son­de­re damit, dass die ver­trag­li­che Rege­lung unter § 21.2 bezüg­lich der dort ange­ge­be­nen Richt­wer­te („Richt­schnur“) für die ver­schie­de­nen Ver­stö­ße kei­ne aus­rei­chen­de Anknüp­fungs­grund­la­ge ent­hal­ten wür­de. Es blei­be viel­mehr offen, an wel­chen kon­kre­ten und in wel­cher Wei­se gewich­te­ten Ver­stoß die jeweils ange­führ­te Richt­schnur anknüp­fe. Dies eröff­ne letzt­end­lich die Mög­lich­keit, für jeg­li­chen Ver­stoß eine Ver­trags­stra­fe in Höhe der Richt­schnur fest­zu­set­zen. Die Rege­lung sei des­halb nicht trans­pa­rent und benach­tei­li­ge den Ver­trags­part­ner unan­ge­mes­sen. Auf­grund des untrenn­ba­ren Zusam­men­hangs der Rege­lun­gen in §§ 21.1 und 21.2 sei die Rege­lung zur Ver­trags­stra­fe inso­weit ins­ge­samt unwirksam.

Das Beru­fungs­ur­teil des OLG Hamm vom 01.12.2025:

Das OLG Hamm ging in sei­nem Beru­fungs­ur­teil nun­mehr jedoch von der grund­sätz­li­chen Wirk­sam­keit der streit­ge­gen­ständ­li­chen Ver­trags­stra­fen­re­ge­lun­gen im Fran­chise­ver­trag aus. Aller­dings setz­te das Gericht die von der Fran­chise­ge­be­rin ver­häng­ten Ver­trags­stra­fen in Höhe der „Richt­schnü­re“ (ins­ge­samt 130.000,00 €) erheb­lich her­ab auf ins­ge­samt 16.000,00 €.

Das OLG Hamm hält die Ver­trags­stra­fen­re­ge­lun­gen im Fran­chise­ver­trag grund­sätz­lich für wirk­sam, da für einen „durch­schnitt­li­chen“ Fran­chise­neh­mer erkenn­bar sei, dass die „Richt­schnur­be­trä­ge“ nur „in der Regel“ für einen ers­ten, „mit­tel­schwe­ren“ Ver­stoß Gel­tung bean­spru­chen wür­den und es für die genaue Höhe der mög­li­chen Ver­trags­stra­fe allei­ne auf die „Schwe­re der Ver­let­zung im Ein­zel­fall“ und die „Bil­lig­keit“ ankom­men sol­le. Zudem sei­en die­se Rege­lun­gen auch nicht dahin­ge­hend zu ver­ste­hen, dass eine Addi­ti­on der „Regel­be­trä­ge“ vor­zu­neh­men sei, wenn mit ein und dem­sel­ben Ver­hal­ten zugleich meh­re­re in § 21.2 des Fran­chise­ver­tra­ges genann­te Pflich­ten ver­letzt wer­den. Glei­ches gel­te auch für den Fall, dass die Par­tei­en die­sel­ben Ver­trags­stra­fen­re­ge­lun­gen in zwei par­al­lel gel­ten­den Fran­chise­ver­trä­gen für unter­schied­li­che Fran­chise­ge­bie­te getrof­fen haben und mit einem Ver­hal­ten zugleich gegen die Pflich­ten aus bei­den Ver­trä­gen ver­sto­ßen wer­de. In bei­den Fäl­len sei eine inter­es­sen­ge­rech­te Aus­le­gung der AGBs mög­lich (sie­he unten). Auch kom­me es für die Wirk­sam­keit der Ver­trags­stra­fen­re­ge­lung in §§ 21.1 und 21.2.1 ins­ge­samt nicht dar­auf an, ob auch die ein­zel­nen „Richt­schnü­re“ in §§ 21.2.2 — 21.2.5 wirk­sam sei­en. Es han­de­le sich viel­mehr um sprach­lich und inhalt­lich abtrenn­ba­re Bestim­mun­gen, wes­halb eine Unwirk­sam­keit der „Richt­schnur­re­ge­lun­gen“ die Wirk­sam­keit der Ver­trags­stra­fen­re­ge­lung nach dem sog. Ham­bur­ger Brauch im Übri­gen nicht tan­gie­re, dies stel­le auch kei­nen Fall der – recht­lich unzu­läs­si­gen – „gel­tungs­er­hal­ten­den Reduk­ti­on“ von AGB dar.

Aller­dings folg­te das OLG Hamm unse­rer Argu­men­ta­ti­on, dass sämt­li­che Ver­trags­stra­fen jeden­falls der Höhe nach unwirk­sam ver­hängt wor­den sind und eine erheb­li­che Reduk­ti­on die­ser gebo­ten ist. So hielt das OLG Hamm bei­spiels­wei­se für die Nicht­her­aus­ga­be von Mate­ria­li­en nach Ver­trags­en­de ledig­lich eine Ver­trags­stra­fe i.H.v. 1.000,00 € statt der gefor­der­ten 40.000,00 € für gerechtfertigt.

Das Gericht stell­te hier­bei unter ande­rem klar, dass zwar der Umstand, dass der Fran­chise­neh­mer durch ein und das­sel­be Ver­hal­ten gegen Ver­trags­stra­fen­re­ge­lun­gen aus meh­re­ren Fran­chise­ver­trä­gen ver­sto­ßen hat, bei der Höhe der ver­häng­ten Ver­trags­stra­fen zu berück­sich­ti­gen sei; dies dür­fe aber gera­de nicht dazu füh­ren, dass Ver­trags­stra­fen in die­sem Fall grund­sätz­lich „zu ver­dop­peln“ sind.

Des Wei­te­ren ist das OLG Hamm der Ansicht, dass die Fran­chise­ge­be­rin grund­sätz­lich Ver­trags­stra­fen ver­hän­gen kön­ne, wenn vom Fran­chise­neh­mer Hin­wei­se auf das Fran­chise­sys­tem bzw. sei­ne Eigen­schaft als Fran­chise­neh­mer (z.B. in Online-Por­ta­len, wie „Lin­ke­dIn“ oder „XING“) nach Been­di­gung der Ver­trags­be­zie­hun­gen nicht gelöscht wer­den; dies sei selbst dann grund­sätz­lich mög­lich, wenn der Fran­chise­neh­mer die dor­ti­gen Ein­trä­ge allein des­halb nicht mehr löschen kann, da er hier­zu Zugriff auf sei­ne E‑Mail-Adres­se als Fran­chise­neh­mer benö­tigt und der Zugriff von der Fran­chise­ge­be­rin gesperrt wur­de. In die­sem Fall muss der Fran­chise­neh­mer die Fran­chise­ge­be­rin nach Auf­fas­sung des OLG auf die­sen Umstand hin­wei­sen und sie zur Mit­wir­kung, bei­spiels­wei­se zur Wie­der­her­stel­lung der E‑Mail-Adres­se zwecks Zugang zum Online-Por­tal, anhal­ten. Dies muss der Fran­chise­neh­mer ggf. auch vor Gericht bewei­sen können.

Im Übri­gen stell­te das OLG Hamm expli­zit die Unwirk­sam­keit der streit­ge­gen­ständ­li­chen Rege­lung zum nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot (§ 15.2 des Fran­chise­ver­tra­ges) fest, da dort kei­ne Rege­lung zu einer „ange­mes­se­nen Ent­schä­di­gung“ zuguns­ten des Fran­chise­neh­mers getrof­fen werde.

Das Urteil ist bezüg­lich der ver­häng­ten Ver­trags­stra­fen gegen den Fran­chise­neh­mer nicht rechts­kräf­tig; der Klä­ger hat gegen das Urteil Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de beim BGH ein­ge­legt. Über die­se wur­de bis­lang noch nicht entschieden.

Schluss­fol­ge­run­gen aus dem Urteil des OLG Hamm:

Über den vom OLG ent­schie­de­nen Fall hin­aus dürf­te im Hin­blick auf gleich­lau­ten­de oder sehr ähn­lich for­mu­lier­te Ver­trags­stra­fen­re­ge­lun­gen in ande­ren Fran­chise­ver­trä­gen für die Fran­chise­part­ner zumin­dest die Mög­lich­keit bestehen, die ent­spre­chen­den Ver­trags­stra­fen nach (schieds-)gerichtlicher Über­prü­fung – ggf. sogar in erheb­li­chem Umfang –  gericht­lich her­ab­set­zen zu las­sen. Inwie­weit dies der Fall ist, ist jedoch stets eine Fra­ge des jewei­li­gen Ein­zel­fal­les und dürf­te ins­be­son­de­re von der „Schwe­re der Ver­let­zung der Ver­trags­pflich­ten“ und einer Abwä­gung der Inter­es­sen des Fran­chise­ge­bers gegen­über den Inter­es­sen des Fran­chise­neh­mers abhängen.

Des Wei­te­ren erscheint es auch nach dem Urteil des OLG Hamm jeden­falls frag­lich, ob die Fran­chise­ge­be­rin bei Ver­stö­ßen gegen die unwirk­sa­me Rege­lung zum nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot Ver­trags­stra­fen gegen­über den Fran­chise­neh­mern ver­hän­gen kann. Aller­dings ist dies­be­züg­lich anzu­mer­ken, dass in Recht­spre­chung und Lite­ra­tur auch viel­fach ver­tre­ten wird, dass die Ver­pflich­tung zur Zah­lung einer Karenz­ent­schä­di­gung kei­ne Vor­aus­set­zung für die Wirk­sam­keit eines nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bo­tes sei, da der Anspruch bereits aus dem Gesetz fol­ge (so aus­drück­lich: Ströbl in: MüKo-HGB, 6. Aufl. 2025, § 90a Rn. 58; Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. 2024, § 90a Rn. 34 m.w.N.; Hopt, HGB, 45. Aufl. 2026, § 90a Rn. 18). Folgt man die­ser Ansicht, läge eine Unwirk­sam­keit des nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werb­ver­bots wohl nicht vor.

Auf der ande­ren Sei­te soll­ten Fran­chise­neh­mer alles ihnen Zumut­ba­re unter­neh­men, um bei­spiels­wei­se Ein­tra­gun­gen in Online-Por­ta­len, wel­che auf ihre Tätig­keit als Fran­chise­neh­mer hin­wei­sen, umge­hend nach Ver­trags­be­en­di­gung löschen zu las­sen. Soll­te dies auf­grund der Sper­rung von Zugän­gen durch die Fran­chise­ge­be­rin nicht umsetz­bar sein, so soll­te die­se unbe­dingt in nach­weis­ba­rer Form, also z.B. durch Ver­sen­dung eines Ein­wurf-Ein­schrei­bens, auf die­sen Umstand hin­ge­wie­sen und unter Frist­set­zung zur Mit­wir­kung auf­ge­for­dert wer­den. Die­se Auf­for­de­rung soll­te ggf. nach erfolg­lo­sem Frist­ab­lauf noch­mals wie­der­holt werden. 

Im Übri­gen bleibt abzu­war­ten, ob der BGH der Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de unse­res Man­dan­ten statt­ge­ben und das erst­in­stanz­li­che Urteil des LG Essen ggf. bestä­ti­gen wird. In die­sem Fall wären die von der Fran­chise­ge­be­rin ver­häng­ten Ver­trags­stra­fen nicht nur der Höhe nach unzu­läs­sig, son­dern die Ver­trags­stra­fen­klau­sel in den AGB der Fran­chise­ge­be­rin als sol­che wäre bereits unwirksam.

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