Hofmann Voßen Rechtsanwälte können im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm (Az. I‑18 U 101/24; nicht rechtskräftig; erstinstanzliches Az. 41 O 8/24, LG Essen) eine Forderung im Rahmen einer Widerklage auf Zahlung von Vertragsstrafen i.H.v. 130.000,00 € wegen der vermeintlichen Begehung verschiedener Vertragsverletzungen unseres Mandanten weitestgehend abwehren und sind – wie bereits erstinstanzlich – im Rahmen einer negativen Feststellungsklage bezüglich des Nichtbestehens weiterer Vertragsstrafenansprüche gegen unseren Mandanten in Höhe von 45.000,00 € erfolgreich
Das Berufungsverfahren gab dem OLG Hamm die Möglichkeit, inhaltlich zu den vertraglichen Regelungen eines Franchisevertrages einer Franchisegeberin im Bereich der sog. 24-Stunden-Betreuung Stellung zu nehmen. Das Urteil ist aus unserer Sicht insbesondere deshalb bedeutsam, da die Franchisegeberin gleichlautende bzw. jedenfalls sehr ähnliche Franchiseverträge mit einer Vielzahl von Franchisenehmern abgeschlossen hat. Insofern dürfte die jetzige Entscheidung des OLG Hamm auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben.
Zur Vorgeschichte des gerichtlichen Verfahrens:
Im Rahmen bzw. im Nachgang zu den gegenseitigen Kündigungen des Franchisevertrages durch unseren Mandanten als ehemaligen Franchisenehmer und der Franchisegeberin Ende 2017, verhängte die Franchisegeberin gegenüber unserem Mandanten in mehreren Schreiben Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 180.000,00 €. Die verhängten Vertragsstrafen wurden auf mehrere – angebliche – Vertragsverletzungen unseres Mandanten während der Vertragslaufzeit bzw. nach Beendigung der Franchiseverträge durch die ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen gestützt.
Seitens unserer Kanzlei wurden die Vertragsstrafen stets mit der Begründung zurückgewiesen, dass die entsprechende vertragliche Regelung unwirksam ist und auch entsprechende Verstöße unseres Mandanten gegen vertragliche Bestimmungen nicht vorliegen, und die Vertragsstrafen im Übrigen unangemessen hoch sind.
Das erstinstanzliche Urteil des LG Essen vom 26.07.2024:
Das erstinstanzlich zuständige Gericht, das Landgericht Essen, hielt die Vertragsstrafenregelungen des streitgegenständlichen Franchisevertrages (§§ 21.1 und 21.2 des Franchisevertrages) für unwirksam, da die entsprechenden Regelungen gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intransparent seien und den Kläger, also den damaligen Franchisenehmer, daher unangemessen benachteiligten.
Dies begründete das Landgericht insbesondere damit, dass die vertragliche Regelung unter § 21.2 bezüglich der dort angegebenen Richtwerte („Richtschnur“) für die verschiedenen Verstöße keine ausreichende Anknüpfungsgrundlage enthalten würde. Es bleibe vielmehr offen, an welchen konkreten und in welcher Weise gewichteten Verstoß die jeweils angeführte Richtschnur anknüpfe. Dies eröffne letztendlich die Möglichkeit, für jeglichen Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe der Richtschnur festzusetzen. Die Regelung sei deshalb nicht transparent und benachteilige den Vertragspartner unangemessen. Aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs der Regelungen in §§ 21.1 und 21.2 sei die Regelung zur Vertragsstrafe insoweit insgesamt unwirksam.
Das Berufungsurteil des OLG Hamm vom 01.12.2025:
Das OLG Hamm ging in seinem Berufungsurteil nunmehr jedoch von der grundsätzlichen Wirksamkeit der streitgegenständlichen Vertragsstrafenregelungen im Franchisevertrag aus. Allerdings setzte das Gericht die von der Franchisegeberin verhängten Vertragsstrafen in Höhe der „Richtschnüre“ (insgesamt 130.000,00 €) erheblich herab auf insgesamt 16.000,00 €.
Das OLG Hamm hält die Vertragsstrafenregelungen im Franchisevertrag grundsätzlich für wirksam, da für einen „durchschnittlichen“ Franchisenehmer erkennbar sei, dass die „Richtschnurbeträge“ nur „in der Regel“ für einen ersten, „mittelschweren“ Verstoß Geltung beanspruchen würden und es für die genaue Höhe der möglichen Vertragsstrafe alleine auf die „Schwere der Verletzung im Einzelfall“ und die „Billigkeit“ ankommen solle. Zudem seien diese Regelungen auch nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Addition der „Regelbeträge“ vorzunehmen sei, wenn mit ein und demselben Verhalten zugleich mehrere in § 21.2 des Franchisevertrages genannte Pflichten verletzt werden. Gleiches gelte auch für den Fall, dass die Parteien dieselben Vertragsstrafenregelungen in zwei parallel geltenden Franchiseverträgen für unterschiedliche Franchisegebiete getroffen haben und mit einem Verhalten zugleich gegen die Pflichten aus beiden Verträgen verstoßen werde. In beiden Fällen sei eine interessengerechte Auslegung der AGBs möglich (siehe unten). Auch komme es für die Wirksamkeit der Vertragsstrafenregelung in §§ 21.1 und 21.2.1 insgesamt nicht darauf an, ob auch die einzelnen „Richtschnüre“ in §§ 21.2.2 — 21.2.5 wirksam seien. Es handele sich vielmehr um sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestimmungen, weshalb eine Unwirksamkeit der „Richtschnurregelungen“ die Wirksamkeit der Vertragsstrafenregelung nach dem sog. Hamburger Brauch im Übrigen nicht tangiere, dies stelle auch keinen Fall der – rechtlich unzulässigen – „geltungserhaltenden Reduktion“ von AGB dar.
Allerdings folgte das OLG Hamm unserer Argumentation, dass sämtliche Vertragsstrafen jedenfalls der Höhe nach unwirksam verhängt worden sind und eine erhebliche Reduktion dieser geboten ist. So hielt das OLG Hamm beispielsweise für die Nichtherausgabe von Materialien nach Vertragsende lediglich eine Vertragsstrafe i.H.v. 1.000,00 € statt der geforderten 40.000,00 € für gerechtfertigt.
Das Gericht stellte hierbei unter anderem klar, dass zwar der Umstand, dass der Franchisenehmer durch ein und dasselbe Verhalten gegen Vertragsstrafenregelungen aus mehreren Franchiseverträgen verstoßen hat, bei der Höhe der verhängten Vertragsstrafen zu berücksichtigen sei; dies dürfe aber gerade nicht dazu führen, dass Vertragsstrafen in diesem Fall grundsätzlich „zu verdoppeln“ sind.
Des Weiteren ist das OLG Hamm der Ansicht, dass die Franchisegeberin grundsätzlich Vertragsstrafen verhängen könne, wenn vom Franchisenehmer Hinweise auf das Franchisesystem bzw. seine Eigenschaft als Franchisenehmer (z.B. in Online-Portalen, wie „LinkedIn“ oder „XING“) nach Beendigung der Vertragsbeziehungen nicht gelöscht werden; dies sei selbst dann grundsätzlich möglich, wenn der Franchisenehmer die dortigen Einträge allein deshalb nicht mehr löschen kann, da er hierzu Zugriff auf seine E‑Mail-Adresse als Franchisenehmer benötigt und der Zugriff von der Franchisegeberin gesperrt wurde. In diesem Fall muss der Franchisenehmer die Franchisegeberin nach Auffassung des OLG auf diesen Umstand hinweisen und sie zur Mitwirkung, beispielsweise zur Wiederherstellung der E‑Mail-Adresse zwecks Zugang zum Online-Portal, anhalten. Dies muss der Franchisenehmer ggf. auch vor Gericht beweisen können.
Im Übrigen stellte das OLG Hamm explizit die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Regelung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (§ 15.2 des Franchisevertrages) fest, da dort keine Regelung zu einer „angemessenen Entschädigung“ zugunsten des Franchisenehmers getroffen werde.
Das Urteil ist bezüglich der verhängten Vertragsstrafen gegen den Franchisenehmer nicht rechtskräftig; der Kläger hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt. Über diese wurde bislang noch nicht entschieden.
Schlussfolgerungen aus dem Urteil des OLG Hamm:
Über den vom OLG entschiedenen Fall hinaus dürfte im Hinblick auf gleichlautende oder sehr ähnlich formulierte Vertragsstrafenregelungen in anderen Franchiseverträgen für die Franchisepartner zumindest die Möglichkeit bestehen, die entsprechenden Vertragsstrafen nach (schieds-)gerichtlicher Überprüfung – ggf. sogar in erheblichem Umfang – gerichtlich herabsetzen zu lassen. Inwieweit dies der Fall ist, ist jedoch stets eine Frage des jeweiligen Einzelfalles und dürfte insbesondere von der „Schwere der Verletzung der Vertragspflichten“ und einer Abwägung der Interessen des Franchisegebers gegenüber den Interessen des Franchisenehmers abhängen.
Des Weiteren erscheint es auch nach dem Urteil des OLG Hamm jedenfalls fraglich, ob die Franchisegeberin bei Verstößen gegen die unwirksame Regelung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot Vertragsstrafen gegenüber den Franchisenehmern verhängen kann. Allerdings ist diesbezüglich anzumerken, dass in Rechtsprechung und Literatur auch vielfach vertreten wird, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung keine Voraussetzung für die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes sei, da der Anspruch bereits aus dem Gesetz folge (so ausdrücklich: Ströbl in: MüKo-HGB, 6. Aufl. 2025, § 90a Rn. 58; Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. 2024, § 90a Rn. 34 m.w.N.; Hopt, HGB, 45. Aufl. 2026, § 90a Rn. 18). Folgt man dieser Ansicht, läge eine Unwirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbverbots wohl nicht vor.
Auf der anderen Seite sollten Franchisenehmer alles ihnen Zumutbare unternehmen, um beispielsweise Eintragungen in Online-Portalen, welche auf ihre Tätigkeit als Franchisenehmer hinweisen, umgehend nach Vertragsbeendigung löschen zu lassen. Sollte dies aufgrund der Sperrung von Zugängen durch die Franchisegeberin nicht umsetzbar sein, so sollte diese unbedingt in nachweisbarer Form, also z.B. durch Versendung eines Einwurf-Einschreibens, auf diesen Umstand hingewiesen und unter Fristsetzung zur Mitwirkung aufgefordert werden. Diese Aufforderung sollte ggf. nach erfolglosem Fristablauf nochmals wiederholt werden.
Im Übrigen bleibt abzuwarten, ob der BGH der Nichtzulassungsbeschwerde unseres Mandanten stattgeben und das erstinstanzliche Urteil des LG Essen ggf. bestätigen wird. In diesem Fall wären die von der Franchisegeberin verhängten Vertragsstrafen nicht nur der Höhe nach unzulässig, sondern die Vertragsstrafenklausel in den AGB der Franchisegeberin als solche wäre bereits unwirksam.