Urteil des OLG Stuttgart vom 28.07.2022 zum Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)

Hofmann Voßen Rechtsanwälte vertreten Mandanten erfolgreich vor dem OLG Stuttgart gegen die von einem Unternehmen erhobene Auskunftsklage nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)

Dieses Verfahren gab dem 2. Zivilsenat des OLG Stuttgart als Berufungsgericht, welcher nach der Geschäftsverteilung eine Spezialzuständigkeit für Verfahren betreffend das GeschGehG innehat, die Möglichkeit, zu einigen wesentlichen Fragen hinsichtlich des am 26.04.2019 in Kraft getretenen GeschGehG Stellung zu nehmen. Damit ist das in dieser Sache ergangene Berufungsurteil vom 28.07.2022 (Az.: 2 U 191/21) auch allgemein bedeutsam für die Rechtsanwendung und Auslegung dieses noch jungen, aber in der Unternehmenspraxis äußerst relevanten Gesetzes, zu dem bislang nur wenig Rechtsprechung, insbesondere von Oberlandesgerichten, und Literatur existiert.

Zur Vorgeschichte des Urteils:

Unser Mandant hatte in einem Zivilrechtsstreit vor einem deutschen Landgericht eine Präsentation der hiesigen Klägerin über eine Sitzung ihres Beirats vorgelegt, durch welche die in jenem Verfahren möglicherweise entscheidungserhebliche Kenntnis von Organmitgliedern der Klägerin über bestimmte Tatsachen nachgewiesen werden sollte.

Die hiesige Klägerin machte einen Auskunftsanspruch auf Grundlage des GeschGehG geltend, um zu erfahren, von wem der Mandant die Präsentation erlangt hatte, und erhob Auskunftsklage gegen unseren Mandanten.

Bereits in I. Instanz scheiterte die Klage gegen unseren Mandanten. Das Ausgangsgericht (LG) ließ zwar offen, ob die streitgegenständliche Präsentation ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des GeschGehG darstellte, ließ einen möglichen Anspruch aber jedenfalls aufgrund Unverhältnismäßigkeit des Auskunftsverlangens (§ 9 GeschGehG) scheitern. Das Landgericht berief sich zutreffend insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum prozessualen Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (auch) in Zivilverfahren (BVerfG [2. Kammer des Zweiten SENATS], Beschl. v. 23.06.1990 – 2 BvR 674/88).

Das Berufungsurteil des OLG Stuttgart vom 28.07.2022:

Nach anschließender Berufung der Klägerin griff der 2. Zivilsenat des OLG Stuttgart, der bereits eine maßgebliche Entscheidung zum neuen GeschGehG gefällt hatte (Urt. v. 19.11.2020 – 2 U 575/13), unsere Argumentationslinie im Rahmen der Rechtsverteidigung unseres Mandanten auf und lehnte bereits die Qualifikation der streitgegenständlichen Präsentation als „Geschäftsgeheimnis“ i.S.d. § 2 Nr. 1 GeschGehG ab. Somit war bereits ein Auskunftsanspruch der Klägerin ausgeschlossen. Entscheidend hierfür war, dass die Klägerin keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen für die streitgegenständliche Präsentation getroffen hatte, sodass das Tatbestandsmerkmal eines Geschäftsgeheimnisses i.S.d. GeschGehG nicht erfüllt war. Weiterhin stellte das Gericht im Urteil fest, dass, selbst bei Unterstellung des Vorliegens eines Geschäftsgeheimnisses, der beklagte Mandant jedenfalls kein „Rechtsverletzer“ im Sinne des § 2 Nr. 3 GeschGehG sei, da von der Klägerin nicht nachgewiesen werden konnte, dass die „Quelle“ (ggf. ein „Whistleblower“) durch eine etwaige Weitergabe der Präsentation gegen ihre eigenen Pflichten verstoßen habe. Auch hieran wäre ein Auskunftsanspruch gescheitert. Auf die Frage, ob die Erfüllung des Auskunftsanspruchs, wenn er bestünde, gem. § 9 GeschGehG unverhältnismäßig gewesen wäre, kam es in dem Berufungsverfahren damit nicht einmal mehr an.

Aus unserer Sicht ist mit diesem Berufungsurteil des OLG Stuttgart der verfassungsrechtlich gesicherte Anspruch jedes einzelnen Bürgers auf effektiven Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem GeschGehG erheblich gestärkt worden. Das GeschGehG darf nicht dazu führen, dass unter Berufung hierauf einem Verfahrensbeteiligten effektiver Rechtsschutz verwehrt würde. Die Verpflichtung des Staats, dem Bürger die Möglichkeit zur Verteidigung seiner Rechtsposition ohne das Erleiden von Nachteilen zu geben, folgt bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip.